Damals erwog das Obergericht, dass sich eine Partei nicht vorhalten lassen müsse, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. Gestützt darauf hob es die von der Vorinstanz vorgenommene teilweise Überbindung der Prozesskosten an die beklagte Partei auf (LGVE 2000 I Nr. 38). Der vorliegende Fall ist mit dem beschriebenen Sachverhalt zwar nicht identisch, aber dennoch sinnverwandt. In beiden Fällen hat eine Partei ihre Meinung bezüglich ihres Scheidungswillens während des Verfahrens geändert.