Der Gesuchsteller beruft sich unter anderem auf LGVE 2000 I Nr. 38. Diesem Fall lag der (übergangsrechtliche) Sachverhalt zu Grunde, dass sich die beklagte Ehegattin dem Scheidungsbegehren im Aussöhnungsverfahren nicht widersetzt hatte, indessen später - nachdem inzwischen das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten war - der Scheidung opponierte und den klagenden Ehegatten damit zum Rückzug der Scheidungsklage "zwang". Damals erwog das Obergericht, dass sich eine Partei nicht vorhalten lassen müsse, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet.