Unnötig im Sinne von § 120 Abs. 1 ZPO sind Prozesskosten, die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen (§ 120 Abs. 1 ZPO) Es fragt sich nun, ob die Nichtbestätigung des Scheidungswillens des Gesuchstellers gemäss dieser Bestimmung mit Kostenfolgen sanktioniert werden darf. 5.2.2.2. Der Gesuchsteller beruft sich unter anderem auf LGVE 2000 I Nr. 38.