Auch die Gesuchstellerin weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Gesuchsteller mehrfach Fristerstreckungsgesuche "provoziert" und seine aktuelle Wohnadresse nicht mitgeteilt habe, weshalb sich die Überbindung der Prozesskosten auf den Gesuchsteller rechtfertige. Der Gesuchsteller dagegen verlangt in der Nichtigkeitsbeschwerde unter Berufung auf verschiedene Literaturstellen und Präjudizien eine hälftige Aufteilung der Prozesskosten. 5.2.2.1. Unnötig im Sinne von § 120 Abs. 1 ZPO sind Prozesskosten, die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen (§ 120 Abs. 1 ZPO)