Im angefochtenen Urteil wird zum Kostenpunkt weiter ausgeführt, dass der Gesuchsteller das nunmehr nutzlos gewordene Verfahren auf gemeinsame Scheidung verursacht habe, weshalb er sämtliche bisherigen Prozesskosten zu tragen habe. Damit beruft sich die Vorinstanz sinngemäss auf § 120 Abs. 1 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten der verursachenden Partei auferlegt werden können. Auch die Gesuchstellerin weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Gesuchsteller mehrfach Fristerstreckungsgesuche "provoziert" und seine aktuelle Wohnadresse nicht mitgeteilt habe, weshalb sich die Überbindung der Prozesskosten auf den Gesuchsteller rechtfertige.