Der Gesuchsteller, der in der Folge seinen Scheidungswillen nicht bestätigen mochte, kann nicht als im Scheidungsverfahren unterlegen bezeichnet werden. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Parteien hinsichtlich des Scheidungspunktes als Gesuchsteller gemeinsam auftraten, für eine gleichmässige Aufteilung der Kosten auf die Gesuchsteller. 5.2.2. Im angefochtenen Urteil wird zum Kostenpunkt weiter ausgeführt, dass der Gesuchsteller das nunmehr nutzlos gewordene Verfahren auf gemeinsame Scheidung verursacht habe, weshalb er sämtliche bisherigen Prozesskosten zu tragen habe.