Dasselbe gilt hinsichtlich des Scheidungspunktes im Verfahren nach Art. 112 ZGB. Hier finden bis zur Bestätigung der Teileinigung die gleichen Regeln wie bei der umfassenden Einigung nach Art. 111 ZGB Anwendung. Erst danach, wenn die strittigen Nebenfolgen zu beurteilen sind, findet ein Wechsel zu einem kontradiktorischen Verfahrensteil statt (Schwenzer, a.a.O., N 16 zu Art. 112 ZGB). In casu haben die Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2002 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt. Der Gesuchsteller, der in der Folge seinen Scheidungswillen nicht bestätigen mochte, kann nicht als im Scheidungsverfahren unterlegen bezeichnet werden.