Eine Scheidung nach Art. 111 ZGB ist gerade nicht ein Klageverfahren, mithin kein kontradiktorisches Verfahren, sondern wird selbstredend durch ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Gericht anhängig gemacht (Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 7 zu Art. 111 ZGB). Bei dieser Verfahrensart steht der gemeinsame Wille der Gesuchsteller im Vordergrund; der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Eheleute bezüglich ihres Scheidungswillens in Parteirollen zu drängen (ZR 100 [2001] Nr. 37 E. 2.1). Dasselbe gilt hinsichtlich des Scheidungspunktes im Verfahren nach Art.