Als unterlegen müsse auch eine Partei betrachtet werden, die eine Klage zurückziehe. Der Gesuchsteller habe seinen Scheidungswillen nicht bestätigt, was einem Klagerückzug gleichzustellen sei (AG 11 02 2 Urteil S. 5). Wie das Amtsgericht in seinem Urteil soweit zutreffend ausgeführt hat, gilt als unterliegend im Sinne von § 119 Abs. 1 ZPO auch eine Partei, die eine Klage zurückzieht (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 119). Ob die Nichtbestätigung des Scheidungswillens tatsächlich ohne weiteres mit einem Klagerückzug gleichgesetzt werden kann, scheint hingegen fraglich. Eine Scheidung nach Art.