Ferner können Prozesskosten einer Partei auferlegt werden, die diese unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnötig verursacht (§ 120 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist schliesslich, dass bei besonderen Umständen, insbesondere wenn es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, der Richter die Prozesskosten nach Ermessen verlegen kann (§ 121 ZPO). 5.2.1. Das Amtsgericht führte zu den Prozesskosten aus, dass diese gemäss § 119 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt würden. Als unterlegen müsse auch eine Partei betrachtet werden, die eine Klage zurückziehe.