Es muss eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein. Insbesondere ist eine Kostenverlegung nur aufzuheben, wenn sie sich mit keinem sachlichen Argument begründen lässt oder im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 245, N 1 und 5 zu § 265, N 6 zu § 266 mit Hinweis auf LGVE 1989 I Nr. 27 und LGVE 1990 I Nr. 25). 5.2. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (§ 119 Abs. 1 OR). Ferner können Prozesskosten einer Partei auferlegt werden, die diese unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnötig verursacht (§ 120 Abs. 1 ZPO).