Dem Gesuchsteller überband es sämtliche Prozesskosten. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein und beantragte unter anderem, die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Das Obergericht hiess die Nichtigkeitbeschwerde in diesem Punkt gut. Aus den Erwägungen: 5.1. Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostenverlegung (§§ 119 ff. ZPO) gerügt, ist bei der Beurteilung Zurückhaltung zu üben. Es muss eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein.