Beide erklärten im Rahmen der Anhörung ihren Scheidungswillen. Während die Gesuchstellerin nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkfrist im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB ihren Scheidungswillen bekräftigte, reichte der Gesuchsteller trotz zweimaliger Nachfrist keine Bestätigung seines Scheidungswillens ein. Das Amtsgericht wies in der Folge das gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller ab und setzte beiden eine Frist, um das gemeinsame Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen. Dem Gesuchsteller überband es sämtliche Prozesskosten.