Einem Ehegatten, der nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB seinen Scheidungswillen nicht bestätigt, dürfen allein deswegen keine (Kosten-)Nachteile erwachsen. Diesfalls sind die Verfahrenskosten den Ehegatten grundsätzlich hälftig zu überbinden. ====================================================================== Die Eheleute X. stellten vor dem Amtsgericht ein Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren. Beide erklärten im Rahmen der Anhörung ihren Scheidungswillen.