{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-100_2003-01-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1315", "Checksum": "5b2cead56142b14f437a2a4236859657"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 100", "2003 I Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.01.2003 22 02 100 (2003 I Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 1 ZPO. Einem Ehegatten, der nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB seinen Scheidungswillen nicht bestätigt, dürfen allein deswegen keine (Kosten-)Nachteile erwachsen. Diesfalls sind die Verfahrenskosten den Ehegatten grundsätzlich hälftig zu überbinden. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:38", "Checksum": "1c0f6cc3f4194c52cc594ee776ec459d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 08.01.2003 22 02 100 (2003 I Nr. 38)\nRegeste:\n§§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 1 ZPO. Einem Ehegatten, der nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB seinen Scheidungswillen nicht bestätigt, dürfen allein deswegen keine (Kosten-)Nachteile erwachsen. Diesfalls sind die Verfahrenskosten den Ehegatten grundsätzlich hälftig zu überbinden. | Zivilprozessrecht\n\n Abwesen-heit an der Gerichtsverhandlung vom 10. Juli 2002 (entgegen seiner schriftlichen Zusicherung) durchaus prozessuale Pflichten verletzt und auch unnötige Prozesskosten verursacht hat. Doch ist dieses Verhalten nicht im Rahmen des vorliegend in Frage stehenden Scheidungsverfahrens, sondern im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zu berücksichtigen. 5.2.4. Damit erweist sich die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller durch sein Verhalten unnötige Kosten im Sinne von § 120 Abs. 1 ZPO verursacht habe und deshalb vollumfänglich kostenpflichtig werden müsse, als nicht haltbar. Nachdem auch keine weiteren Gründe im Sinne von § 121 ZPO ersichtlich sind, welche eine einseitige Kostentragung durch den Gesuchsteller rechtfertigen würden, ist erstellt, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenverlegung an einem Nichtigkeitsgrund leidet (§ 266 lit. b ZPO). In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenspruches sind deshalb die Gerichtskosten im Sinne der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hälftig auf die Gesuchsteller zu verteilen und die Parteikosten wettzuschlagen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. II. Kammer, 8. Januar 2003 (22 02 100) |"}