{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-100_2003-01-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1315", "Checksum": "5b2cead56142b14f437a2a4236859657"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 100", "2003 I Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.01.2003 22 02 100 (2003 I Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 1 ZPO. Einem Ehegatten, der nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB seinen Scheidungswillen nicht bestätigt, dürfen allein deswegen keine (Kosten-)Nachteile erwachsen. 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Diesem Fall lag der (übergangsrechtliche) Sachverhalt zu Grunde, dass sich die beklagte Ehegattin dem Scheidungsbegehren im Aussöhnungsverfahren nicht widersetzt hatte, indessen später - nachdem inzwischen das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten war - der Scheidung opponierte und den klagenden Ehegatten damit zum Rückzug der Scheidungsklage \"zwang\". Damals erwog das Obergericht, dass sich eine Partei nicht vorhalten lassen müsse, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. Gestützt darauf hob es die von der Vorinstanz vorgenommene teilweise Überbindung der Prozesskosten an die beklagte Partei auf (LGVE 2000 I Nr. 38). Der vorliegende Fall ist mit dem beschriebenen Sachverhalt zwar nicht identisch, aber dennoch sinnverwandt. In beiden Fällen hat eine Partei ihre Meinung bezüglich ihres Scheidungswillens während des Verfahrens geändert. Während dort der \"Meinungsumschwung\" dazu führte, dass die andere Partei ihre Scheidungsklage zurückziehen musste (weil die Klage sonst infolge der restriktiven Anwendung von Art. 115 ZGB abgewiesen worden wäre), bestand hier die Konsequenz darin, dass das gemeinsame Begehren auf Scheidung abgewiesen wurde. 5.2.2.3 In der Literatur zum neuen Scheidungsrecht wurde bereits verschiedentlich die Frage aufgeworfen, ob einem Ehegatten, der seinen Scheidungswillen widerruft oder nicht bestätigt, (Kosten-)Nachteile erwachsen dürfen. Thomas Sutter und Dieter Freiburghaus sind der Ansicht, dass ein Ehegatte, der seinen Scheidungswillen widerruft, lediglich ein ihm zustehendes Recht ausübe, weshalb er dafür nicht einseitig mit Kosten belastet werden dürfe. Ei-ne anderweitige Entscheidung würde dem Grundsatz der freien Widerrufbarkeit des Scheidungswillens widersprechen. Bleibe hingegen ein Ehegatte trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung einfach untätig, so erscheine eine Berücksichtigung dieses Verhaltens bei der Kostenverlegung nicht von vornherein unzulässig. Auch in diesem Fall seien dem Gericht jedoch enge Grenzen gesetzt. Schliesslich sei der betreffende Ehegatte ja nicht zu einer ex-pliziten Meinungsäusserung verpflichtet, sondern könne den Widerruf auch konkludent durch Schweigen erklären (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 111 ZGB). Alexandra Rumo-Jungo geht ebenfalls davon aus, dass die Gerichtskosten bei fehlender Bestätigungserklärung einer Partei grundsätzlich von beiden Parteien gleichmässig getragen werden sollen. Die Tatsache, dass eine Partei das Abweisungsurteil durch ihre Nicht-Bestätigung gleichsam verursacht habe, rechtfertige es nicht, ihr die gesam-ten Gerichtskosten aufzuerlegen. Andernfalls könne das Risiko der Kostentragung und der Parteientschädigung an die andere Partei den Entscheid beeinflussen (Rumo-Jungo Alexandra, Die Scheidung auf gemeinsames Begehren: erste Erfahrungen und neue Probleme, Vortrag an der Tagung Eherecht unter besonderer Berücksichtigung des Scheidungsrechts vom 16.11.2001, S. 20 mit weiteren Hinweisen auf: Fankhauser Roland, Die einverständliche Scheidung nach neuem Scheidungsrecht, Voraussetzungen, Verfahren, Nebenfolgenvereinbarung, Rechtsmittel, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Bd. 51, Basel/Genf/München 1999 S. 58; Meyer Willy, Säumnisfolgen und Kostenfragen, in: Stiftung für juristische Weiterbildung Zürich [Hrsg.], Anpassung des Zürcher Prozessrechts um Personen- und Familienrecht, Zürich 2001, S. 53). Ingeborg Schwenzer schliesslich lässt die Frage nach der Kostentragung bei mangelnder Bestätigung unbeantwortet (Schwenzer, a.a.O., Anhang K N 303). Auch die zürcherische Gerichtspraxis geht davon aus, dass ein Gesuchsteller durch die Nichtbestätigung des Scheidungswillens lediglich ein durch das neue Scheidungsrecht eingeräumtes Recht in Anspruch nimmt und ihm dies nicht vorgeworfen werden kann (ZR 100 [2001] Nr. 37 E. 2.3). In diesem Entscheid wird überzeugend dargelegt, dass es nicht angezeigt sei, dass das Gericht das Ausbleiben der Bestätigung des Scheidungswillen eines Gesuchstellers mit einer Kostenauflage sanktioniere, weil dies die Freiheit in der Willensbildung einschränke. Dies sei grundsätzlich auch bei Untätigbleiben eines Gesuchstellers trotz gerichtlicher Aufforderung so. Folglich seien die Verfahrenskosten den Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn das Ge-such um Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 oder 112 ZGB infolge fehlender Bestätigung des Scheidungswillens abgewiesen werde (ZR 100 [2001] Nr. 37 Regeste). Dieser in Lehre und Rechtsprechung überwiegenden Ansicht ist zu folgen. Der Gesuchsteller hat, indem er trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Scheidungswillen nicht bestätigt hat, lediglich ein Recht ausgeübt, das ihm durch das geltende Scheidungsrecht gewährt wird. Es ist dabei auch zu beachten, dass der Gesuchsteller nicht aufgefordert wurde, zum Scheidungspunkt positiv oder negativ Stellung zu nehmen, sondern schlicht, seinen Scheidungswillen zu bestätigen bzw. das der Aufforderung beiliegende Bestätigungsformular zu unterschreiben und innert Frist zurückzusenden. Damit bestand für ihn, der sich offensichtlich nicht zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Scheidung durchringen konnte, kein zwingender Handlungsbedarf. 5.2.3. Anzufügen bleibt, dass der Gesuchsteller durch seine unentschuldigte"}