{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-02-100_2003-01-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1315", "Checksum": "5b2cead56142b14f437a2a4236859657"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 02 100", "2003 I Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.01.2003 22 02 100 (2003 I Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 1 ZPO. Einem Ehegatten, der nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB seinen Scheidungswillen nicht bestätigt, dürfen allein deswegen keine (Kosten-)Nachteile erwachsen. 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Diesfalls sind die Verfahrenskosten den Ehegatten grundsätzlich hälftig zu überbinden. ====================================================================== Die Eheleute X. stellten vor dem Amtsgericht ein Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren. Beide erklärten im Rahmen der Anhörung ihren Scheidungswillen. Während die Gesuchstellerin nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkfrist im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB ihren Scheidungswillen bekräftigte, reichte der Gesuchsteller trotz zweimaliger Nachfrist keine Bestätigung seines Scheidungswillens ein. Das Amtsgericht wies in der Folge das gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller ab und setzte beiden eine Frist, um das gemeinsame Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen. Dem Gesuchsteller überband es sämtliche Prozesskosten. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein und beantragte unter anderem, die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Das Obergericht hiess die Nichtigkeitbeschwerde in diesem Punkt gut. Aus den Erwägungen: 5.1. Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostenverlegung (§§ 119 ff. ZPO) gerügt, ist bei der Beurteilung Zurückhaltung zu üben. Es muss eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein. Insbesondere ist eine Kostenverlegung nur aufzuheben, wenn sie sich mit keinem sachlichen Argument begründen lässt oder im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 245, N 1 und 5 zu § 265, N 6 zu § 266 mit Hinweis auf LGVE 1989 I Nr. 27 und LGVE 1990 I Nr. 25). 5.2. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (§ 119 Abs. 1 OR). Ferner können Prozesskosten einer Partei auferlegt werden, die diese unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnötig verursacht (§ 120 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist schliesslich, dass bei besonderen Umständen, insbesondere wenn es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, der Richter die Prozesskosten nach Ermessen verlegen kann (§ 121 ZPO). 5.2.1. Das Amtsgericht führte zu den Prozesskosten aus, dass diese gemäss § 119 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt würden. Als unterlegen müsse auch eine Partei betrachtet werden, die eine Klage zurückziehe. Der Gesuchsteller habe seinen Scheidungswillen nicht bestätigt, was einem Klagerückzug gleichzustellen sei (AG 11 02 2 Urteil S. 5). Wie das Amtsgericht in seinem Urteil soweit zutreffend ausgeführt hat, gilt als unterliegend im Sinne von § 119 Abs. 1 ZPO auch eine Partei, die eine Klage zurückzieht (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 119). Ob die Nichtbestätigung des Scheidungswillens tatsächlich ohne weiteres mit einem Klagerückzug gleichgesetzt werden kann, scheint hingegen fraglich. Eine Scheidung nach Art. 111 ZGB ist gerade nicht ein Klageverfahren, mithin kein kontradiktorisches Verfahren, sondern wird selbstredend durch ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Gericht anhängig gemacht (Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 7 zu Art. 111 ZGB). Bei dieser Verfahrensart steht der gemeinsame Wille der Gesuchsteller im Vordergrund; der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Eheleute bezüglich ihres Scheidungswillens in Parteirollen zu drängen (ZR 100 [2001] Nr. 37 E. 2.1). Dasselbe gilt hinsichtlich des Scheidungspunktes im Verfahren nach Art. 112 ZGB. Hier finden bis zur Bestätigung der Teileinigung die gleichen Regeln wie bei der umfassenden Einigung nach Art. 111 ZGB Anwendung. Erst danach, wenn die strittigen Nebenfolgen zu beurteilen sind, findet ein Wechsel zu einem kontradiktorischen Verfahrensteil statt (Schwenzer, a.a.O., N 16 zu Art. 112 ZGB). In casu haben die Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vom 14. Januar 2002 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt. Der Gesuchsteller, der in der Folge seinen Scheidungswillen nicht bestätigen mochte, kann nicht als im Scheidungsverfahren unterlegen bezeichnet werden. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Parteien hinsichtlich des Scheidungspunktes als Gesuchsteller gemeinsam auftraten, für eine gleichmässige Aufteilung der Kosten auf die Gesuchsteller. 5.2.2. Im angefochtenen Urteil wird zum Kostenpunkt weiter ausgeführt, dass der Gesuchsteller das nunmehr nutzlos gewordene Verfahren auf gemeinsame Scheidung verursacht habe, weshalb er sämtliche bisherigen Prozesskosten zu tragen habe. Damit beruft sich die Vorinstanz sinngemäss auf § 120 Abs. 1 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten der verursachenden Partei auferlegt werden können. Auch die Gesuchstellerin weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Gesuchsteller mehrfach Fristerstreckungsgesuche \"provoziert\" und seine aktuelle Wohnadresse nicht mitgeteilt habe, weshalb sich die Überbindung der Prozesskosten auf den Gesuchsteller rechtfertige. Der Gesuchsteller dagegen verlangt in der Nichtigkeitsbeschwerde unter Berufung auf verschiedene Literaturstellen und Präjudizien eine hälftige Aufteilung der Prozesskosten. 5.2.2.1. Unnötig im Sinne von § 120 Abs. 1 ZPO sind Prozesskosten, die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen (§ 120 Abs. 1 ZPO) Es fragt sich nun, ob die Nichtbestätigung des Scheidungswillens des Gesuchstellers gemäss"}