276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufhält. Ein gerichtlich oder aussergerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist jedoch beim Notbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Der andere Elternteil kann seinerseits vom mündigen Kind einen finanziellen Beitrag für dessen Lebenshaltungskosten verlangen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 176 und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder zusprechen.