| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Familienrecht | | Entscheiddatum: | 12.11.2001 | | Fallnummer: | 22 01 99 | | LGVE: | 2001 I Nr. 5 | | Leitsatz: | Art. 176 und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder zusprechen. Der Eintritt der Mündigkeit eines Kindes im Verlauf des Verfahrens ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist für das mündige Kind nicht mehr ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufhält.