Wohl besteht die Möglichkeit des Steuererlasses (§ 200 StG). Da in der Praxis aber nur selten mit einem endgültigen Steuererlass gerechnet werden kann und ein solcher jedenfalls höchstens teilweise und mit einer grossen Verzögerung gewährt würde, änderte sich an der daraus resultierenden übermässigen Verschuldung des Unterhaltsschuldners nichts.