Dieser Gedanke ist nachfolgend aufzunehmen. Unter der Herrschaft des neuen Scheidungsrechts zeigt sich, dass Eheschutzverfahren vermehrt der Vorbereitung der Scheidung dienen, da dem scheidungswilligen Ehegatten bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111 oder 112 ZGB nichts anderes übrig bleibt, als die Vierjahresfrist von Art. 114 ZGB abzuwarten (vgl. ZR 2001 Nr. 24, S. 81). In der Praxis ist denn auch im Kanton Luzern ein spürbarer Anstieg der Eheschutzverfahren zu verzeichnen (für den Kanton Zürich vgl. AJP 2001 S. 465).