Damit stellt sich die Frage, ob die mutmasslichen Betreffnisse der Parteien an den laufenden Steuern zu berücksichtigen sind. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts zum alten Scheidungsrecht ist dies beim Vorliegen sog. Mangelfällen in Massnahme- und Eheschutzverfahren nach Art. 145 aZGB und Art. 175 f. ZGB nicht der Fall (LGVE 1997 I Nr. 4). Unter der Herrschaft des neuen Rechts bestätigte das Obergericht diese Praxis ausdrücklich im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB (LGVE 2000 I Nr. 4). Dabei deutete es unter Hinweis auf diverse Lehrmeinungen allerdings an, dass bei Eheschutzverfahren eine andere Betrachtungsweise geboten sein könnte. Dieser Gedanke ist nachfolgend aufzunehmen.