Im Zeitpunkt der Aufhebung des ge-meinsamen Haushaltes verzichtete die Gesuchstellerin angesichts der bisher gelebten Ver-hältnisse auf persönliche Unterhaltsbeiträge, wozu sie ohne weiteres berechtigt war. Der Amtsgerichtspräsident hat demnach seine prozessualen Pflichten nicht verletzt, als er nach einer Anhörung der Parteien anlässlich einer mündlichen Verhandlung die entsprechende Vereinbarung genehmigte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bereich der Offi-zialmaxime den Parteien, vorliegend der Gesuchstellerin, Mitwirkungspflichten obliegen (LGVE 1993 I Nr. 4 und 28; FamPra 4 [2000] S. 704 und 706; Spühler Karl, Neues Schei-dungsverfahren, Zürich 1999, S. 41;