Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bereits während der Zeit des ge-meinsamen Haushaltes nur in einem untergeordneten Ausmass an die ehelichen Unterhalts-lasten beigetragen hatte. Dies war denn auch einer der Gründe, weshalb die Gesuchstellerin die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangte. Im Zeitpunkt der Aufhebung des ge-meinsamen Haushaltes verzichtete die Gesuchstellerin angesichts der bisher gelebten Ver-hältnisse auf persönliche Unterhaltsbeiträge, wozu sie ohne weiteres berechtigt war.