Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 163 ZGB ist es den Ehegatten überlassen, die Aufgabenteilung und damit auch den Beitrag an den Unterhalt der Familie zu regeln, wobei dies auch durch konkluden-tes Handeln erfolgen kann. Die einmal getroffene Vereinbarung ist grundsätzlich verbindlich. Die Unterhaltsleistungen haben sich nach der gewählten Aufgabenteilung zu richten (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 119, 121 und 127 zu Art. 163 ZGB). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bereits während der Zeit des ge-meinsamen Haushaltes nur in einem untergeordneten Ausmass an die ehelichen Unterhalts-lasten beigetragen hatte.