| | Entscheid: | Am 17. Januar 2000 hob der Amtsgerichtspräsident den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit auf und verpflichtete den Gesuchsgegner in Genehmigung einer von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung, für ihr gemeinsames Kind einen mo-natlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2000 wies der Amtsgerichtspräsident das Begehren der Gesuchstellerin um Erhöhung des Kinderunterhalts-beitrags und Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags in Abänderung des Ehe-schutzentscheids ab. Das Obergericht wies den von der Gesuchstellerin gegen diesen Ent-scheid erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Gemäss Art.