Ein blosser Entscheid betreffend die Obhut, der die elterliche Sorge bei beiden Eltern verbleiben lässt, bildet keine Sorgerechtsentscheidung im Sinne des erwähnten Abkommens. Wohl greift dieses nur im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten, zu denen der Libanon, wo der Gesuchsgegner zuletzt gesehen wurde, nicht gehört. Der Gesuchsgegner ist jedoch heute unbekannten Aufenthalts, sein Aufenthalt in einem Vertragsstaat kann nicht ausgeschlossen werden. Zudem sieht die schweizerische Rechtsordnung im Strafrecht einen verstärkten Schutz bei Entführung und Freiheitsberaubung für denjenigen Elternteil vor, der alleiniger Sorgerechtsinhaber ist (vgl. BGE vom 14.12.2000: 6S.538/2000).