Sobald eine solche Entscheidung vorliegt, sind die Bestimmungen des Übereinkommens anwendbar. Die Widerrechtlichkeit liegt darin, dass der beklagte Elternteil nach dem Gesetz nicht berechtigt war, das Kind ohne das Einverständnis desjenigen Elternteils, der das Sorgerecht ausübte, wegzubringen, oder weil er dadurch die stabilen Verhältnisse, in denen das Kind lebte, gestört hat. Gemäss dem zitierten Übereinkommen (EurEntfÜ) ist also ein Entscheid über das Sorgerecht Voraussetzung für die Vollstreckung. Ein blosser Entscheid betreffend die Obhut, der die elterliche Sorge bei beiden Eltern verbleiben lässt, bildet keine Sorgerechtsentscheidung im Sinne des erwähnten Abkommens.