1998 I Nr. 35). Art. 12 des Abkommens bestimmt im Fall, in dem ein Kind entführt wird, bevor - wie vorliegend - eine Sorgerechtsentscheidung vorliegt, dass der Berechtigte beim Richter am Wohnsitz vor seiner Entführung eine Sorgerechtsentscheidung beantragen und die Entführung für widerrechlich erklären lassen kann. Sobald eine solche Entscheidung vorliegt, sind die Bestimmungen des Übereinkommens anwendbar.