Voraussetzung sind allerdings qualifizierte Gründe, die im Kindeswohl begründet sein müssen (Schwenzer Ingeborg, Komm. zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 6 zu Art. 297 ZGB). Solche liegen beispielsweise dann vor, wenn die Vollstreckung eines Kinderzuteilungsentscheides davon abhängig ist, dass dem berechtigten Elternteil die alleinige Sorge zusteht. Gerade dies verlangt das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (EurEntfÜ, SR 0.211.230.01 Art. 4; vgl. LGVE 1998 I Nr. 35).