Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Rekurs und verlangte, die Tochter sei unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsgegner habe mit dem Kind fluchtartig die Schweiz verlassen und sei über Kuweit nach dem Libanon gereist. Er habe sich geweigert, ihr das Kind herauszugeben. Sein heutiger Aufenthaltsort sei der Gesuchstellerin nicht bekannt. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 297 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die elterliche Sorge über ein Kind einem Elternteil allein zuordnen. Voraussetzung sind allerdings qualifizierte Gründe, die im Kindeswohl begründet sein müssen (Schwenzer Ingeborg, Komm.