146 ZGB vor Augen hat. Es ist ja vor allem der Kläger, der seit Beginn der Auseinandersetzung der Parteien das Verfahren in die Länge zieht, u.a. durch sein dreimaliges Ergreifen von Rechtsmitteln gegen amtsgerichtliche Entscheidungen. Diese erwiesen sich allesamt als unbegründet. Wie zu zeigen sein wird, kann auch seiner Appellation weitgehend kein Erfolg beschieden sein. Mit dem obergerichtlichen Urteil soll nun möglichst bald Klarheit geschaffen werden, was erfahrungsgemäss auch zur Beruhigung der Situation beitragen kann. II. Kammer, 10. Juni 2002 (22 01 87) |