Mit den mittlerweile dreifach erfolgten richterlichen Anhörungen der Kinder und der Bestellung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB konnte dem Willen und der Persönlichkeit der Kinder bisher genügend Achtung entgegengebracht werden. Die Kinder haben jeweils klar zu erkennen gegeben, dass das Gericht entscheiden möge. Auch wenn diese Anhörungen die Prozessbeistandschaft nicht grundsätzlich zu ersetzen vermögen, sind sie doch bei der Beantwortung der Frage, ob der konkret zu beurteilende Sachverhalt eine Vertretung als erforderlich erscheinen lässt, nicht ausser Acht zu lassen.