Wie darzutun sein wird, bestehen dafür aber keine konkreten Anzeichen. Es drängte sich denn auch nach der obergerichtlichen Anhörung der beiden Kinder, die zu Beginn des Appellationsverfahrens am 10. Oktober 2001 durchgeführt worden war, keine Prozessbeistandschaft im Sinne einer prozessleitenden Verfügung von Amtes wegen auf. Anlässlich der ohne Zeitdruck erfolgten Anhörung wehrte sich L. gegen jede weitere Einmischung durch Drittpersonen und wünschte, in Ruhe gelassen zu werden.