Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Bestellung eines Prozessbeistands die Frage der Kinderzuteilung zu seinen Gunsten beeinflussen will, nachdem sein Ansinnen im bisherigen Prozessverlauf kein Gehör fand. Dieses Motiv, das primär die Verfolgung eigener Wünsche und Ziele verfolgt, ist aber nicht schützenswert, besteht doch der Sinn von Art. 146 ZGB darin, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Wie darzutun sein wird, bestehen dafür aber keine konkreten Anzeichen.