Das Obergericht schützte die Auffassung der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin, wonach sich kurz vor Prozessende eine solche Massnahme nicht mehr aufdränge, zumal sie das Verfahren unnötig verlängere (OG 22 01 7). Entgegen der Auffassung des Klägers hält diese Argumentation vor Bundesrecht stand (BGE vom 27.10.2000 [5C.210/2000] E. 2b). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Bestellung eines Prozessbeistands die Frage der Kinderzuteilung zu seinen Gunsten beeinflussen will, nachdem sein Ansinnen im bisherigen Prozessverlauf kein Gehör fand.