von den Parteien einvernehmlich geregelt. Der Kläger stellte den Antrag auf Anordnung einer Prozessbeistandschaft für die Kinder erstmals vor Amtsgericht am 21. November 2000, kurz nachdem den Parteien am 13. November 2000 mitgeteilt worden war, es gehe darum, möglichst bald das Urteil zu fällen. In diesem Zeitpunkt erschien die Chance auf eine Kinderzuteilung an den Kläger wegen der vom Obergericht im Massnahmeverfahren bestätigten Obhutsregelung als sehr gering. Das Obergericht schützte die Auffassung der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin, wonach sich kurz vor Prozessende eine solche Massnahme nicht mehr aufdränge, zumal sie das Verfahren unnötig verlängere (OG 22 01 7).