Die richterliche Anhörung sei unter Zeitdruck erfolgt. Die Prozessbeistandschaft sei auch für die Durchführung des persönlichen Verkehrs von Bedeutung. Dem hält die Beklagte entgegen, die Bestellung eines Prozessbeistandes stelle eine zusätzliche Belastung der Kinder dar, befänden sie sich doch in einem grossen Loyalitätskonflikt. Diese würden den Entscheid betreffend die elterliche Sorge bewusst dem Gericht überlassen und möchten deshalb aus dem Prozess heraus gehalten werden. Dieser Wille sei zu respektieren.