Ob überhaupt ein Prozessbeistand zu bestellen ist, ergibt sich oft erst nach der Anhörung der Kinder (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP 1999, S. 1565). Der Kläger begründet seinen Antrag auf Bestellung eines Prozessbeistandes im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass die Achtung vor dem Kind es erfordere, in geeigneter Weise in den Scheidungsprozess der Eltern einbezogen zu werden. Der Prozessbeistand habe angesichts der streitigen Sorge- und Besuchsrechtsfrage unabhängig für die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls zu sorgen. Wohl seien die Kinder im Gerichtsverfahren schon angehört worden.