Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB) zu befinden, ob es die Bestellung eines Beistandes für das Kind als notwendig erachtet, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 146 Abs. 2 ZGB vorliegen; eine generelle Pflicht zur Bestellung des Prozessbeistandes ist nicht vorgeschrieben (BGE vom 28.8.2001 [5P.173/2001] mit Hin-weisen, u.a. auf BGE vom 27.10.2000 [5C.210/2000]). Ob überhaupt ein Prozessbeistand zu bestellen ist, ergibt sich oft erst nach der Anhörung der Kinder (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP 1999, S. 1565).