zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Art. 146/47 ZGB). Selbst für den Fall unterschiedlicher Anträge der Parteien zum Sorgerecht und der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB) ist eine Prozessvertretung der Kinder einzig zu prüfen, nicht aber zwingend anzuordnen (ZR 100 [2001] Nr. 54). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB) zu befinden, ob es die Bestellung eines Beistandes für das Kind als notwendig erachtet, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 146 Abs. 2 ZGB vorliegen;