Aus den Erwägungen: Das Amtsgericht hat von der Bestellung eines Prozessbeistandes gemäss Art. 146 ZGB mit der Begründung abgesehen, die Kinder L. und F. seien schon zweimal angehört worden und sie hätten keine Präferenz für eine der Parteien geben können. Der Kläger verlangt auch vor Obergericht die Bestellung eines Prozessbeistandes für die beiden Kinder L. und F. Die Beklagte widersetzt sich diesem Begehren. 3.1. Ein Antrag der Eltern auf Bestellung eines Prozessbeistandes im Scheidungsverfahren führt gemäss Art. 146 ZGB nicht zwangsläufig zu deren Anordnung (Sutter/Freiburg-haus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 15 zu Art. 146/47 ZGB).