| | Entscheid: | Das Amtsgericht schied die Ehe der Parteien, regelte die Nebenfolgen und wies das Begehren des Klägers um Bestellung eines Prozessbeistands für die beiden Kinder ab. Im Appellationsverfahren beantragte der Kläger u.a. erneut die Ernennung eines Prozessbeistands für die Kinder. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Appellation. Das Obergericht hiess die Appellation teilweise gut, wies hingegen das Begehren um Ernennung eines Prozessbeistands ab. Aus den Erwägungen: Das Amtsgericht hat von der Bestellung eines Prozessbeistandes gemäss Art.