{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-87_2002-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1059", "Checksum": "3907fded6b6657e3c99769e1503b26ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 87", "2002 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 10.06.2002 22 01 87 (2002 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 ZGB. 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Wie zu zeigen sein wird, bereitet die Frage der Kinderzuteilung vorliegend keine speziellen Schwierigkeiten, und die Regelung des persönlichen Verkehrs ist für den Fall, dass das Sorgerecht bei der Beklagten bleibt, nicht angefochten resp. von den Parteien einvernehmlich geregelt. Der Kläger stellte den Antrag auf Anordnung einer Prozessbeistandschaft für die Kinder erstmals vor Amtsgericht am 21. November 2000, kurz nachdem den Parteien am 13. November 2000 mitgeteilt worden war, es gehe darum, möglichst bald das Urteil zu fällen. In diesem Zeitpunkt erschien die Chance auf eine Kinderzuteilung an den Kläger wegen der vom Obergericht im Massnahmeverfahren bestätigten Obhutsregelung als sehr gering. Das Obergericht schützte die Auffassung der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin, wonach sich kurz vor Prozessende eine solche Massnahme nicht mehr aufdränge, zumal sie das Verfahren unnötig verlängere (OG 22 01 7). Entgegen der Auffassung des Klägers hält diese Argumentation vor Bundesrecht stand (BGE vom 27.10.2000 [5C.210/2000] E. 2b). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Bestellung eines Prozessbeistands die Frage der Kinderzuteilung zu seinen Gunsten beeinflussen will, nachdem sein Ansinnen im bisherigen Prozessverlauf kein Gehör fand. Dieses Motiv, das primär die Verfolgung eigener Wünsche und Ziele verfolgt, ist aber nicht schützenswert, besteht doch der Sinn von Art. 146 ZGB darin, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Wie darzutun sein wird, bestehen dafür aber keine konkreten Anzeichen. Es drängte sich denn auch nach der obergerichtlichen Anhörung der beiden Kinder, die zu Beginn des Appellationsverfahrens am 10. Oktober 2001 durchgeführt worden war, keine Prozessbeistandschaft im Sinne einer prozessleitenden Verfügung von Amtes wegen auf. Anlässlich der ohne Zeitdruck erfolgten Anhörung wehrte sich L. gegen jede weitere Einmischung durch Drittpersonen und wünschte, in Ruhe gelassen zu werden. Der Wille des in diesem Punkt urteilsfähigen Kindes ist zu respektieren, zumal er auf Grund des massiven Loyalitätskonflikts, in welchem sich die Kinder im Scheidungsprozess ihrer Eltern befinden, gut begründet und nachvollziehbar ist (befürwortend, aber wohl zu eng: Patrizia Levante, Die Wahrung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren - die Vertretung des Kindes im Besonderen, Bern 2000, S. 104 f.). Dies muss umso mehr gelten, als selbst die Kindesanhörung, die einen weniger gewichtigen Eingriff in die Privatsphäre des Kindes und in die Rechte der Eltern zur Folge hat, auch vom Willen des urteilsfähigen Kindes abhängig gemacht werden darf (BGE vom 1.3.2002, E. 4 [5C.319/2001] mit Hinweis auf Verena Bräm, Die Anhörung des Kindes aus rechtlicher Sicht, in: SJZ 1999, S. 310 f.). Mit den mittlerweile dreifach erfolgten richterlichen Anhörungen der Kinder und der Bestellung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB konnte dem Willen und der Persönlichkeit der Kinder bisher genügend Achtung entgegengebracht werden. Die Kinder haben jeweils klar zu erkennen gegeben, dass das Gericht entscheiden möge. Auch wenn diese Anhörungen die Prozessbeistandschaft nicht grundsätzlich zu ersetzen vermögen, sind sie doch bei der Beantwortung der Frage, ob der konkret zu beurteilende Sachverhalt eine Vertretung als erforderlich erscheinen lässt, nicht ausser Acht zu lassen. 3.5. Zusammen mit dem Umstand, dass das Wohlergehen der Kinder bisher als gewährleistet erscheint, diese physisch und psychisch gesund sind, übliche soziale Kontakte pflegen und auch gute schulische Leistungen erbringen, kann mit guten Gründen von einer Prozessbeistandschaft abgesehen werden. In diesem Sinne besteht keine eigentliche Gefährdungssituation für die Interessen von L. und F., wie sie Art. 146 ZGB vor Augen hat. Es ist ja vor allem der Kläger, der seit Beginn der Auseinandersetzung der Parteien das Verfahren in die Länge zieht, u.a. durch sein dreimaliges Ergreifen von Rechtsmitteln gegen amtsgerichtliche Entscheidungen. Diese erwiesen sich allesamt als unbegründet. Wie zu zeigen sein wird, kann auch seiner Appellation weitgehend kein Erfolg beschieden sein. Mit dem obergerichtlichen Urteil soll nun möglichst bald Klarheit geschaffen werden, was erfahrungsgemäss auch zur Beruhigung der Situation beitragen kann. II. Kammer, 10. Juni 2002 (22 01 87) |"}