Nachdem die Schuldenzuteilung auch durch eine ergänzende Auslegung nicht als Eheschutzmassnahme anzusehen ist, ist Ziff. 4 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs mangels sachlicher Zuständigkeit des Eheschutzrichters von Amtes wegen aufzuheben und auf den Rekurs nicht einzutreten (§§ 100 Abs. 1 lit. b und 104 Abs. 3 ZPO). II. Kammer, 19. November 2001 (22 01 80) |