b und 198 ZPO; § 2 Ziff. 6 ff. GRB SV e contrario). Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung der Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 bis Art. 180 ZGB im eingangs erwähnten Sinne (vgl. vorstehend E. 4.1) sind hier nicht erfüllt. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schulden, die die Parteien gegenüber Dritten haben, im Streitfall erst nach Auflösung des Güterstandes (bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung) zwischen ihnen aufgeteilt werden können. Nachdem die Schuldenzuteilung auch durch eine ergänzende Auslegung nicht als Eheschutzmassnahme anzusehen ist, ist Ziff.