166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; § 2 Ziff. 9 des Grossratsbeschlusses über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten [GRB SV; SRL Nr. 260c]), ihm ist es aber verwehrt, Änderungen der ehelichen Haftungsregeln vorzunehmen bzw. Schulden einer Gütermasse zuzuordnen. Erst nach Auflösung des Güterstandes kann das angerufene Gericht die gegenseitigen Schulden zwischen den Ehegatten regeln, wenn die Beteiligten sich zuvor nicht selber haben einigen können (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Dafür ist aber nicht der Amtsgerichtspräsident im Summarverfahren, sondern das Amtsgericht im ordentlichen Prozess zuständig (§§ 7 Abs. 1 lit. b und 198 ZPO;