Ist der Güterstand wie vorliegend (noch) nicht aufgelöst (zu den Auflösungsgründen vgl. Art. 204 ZGB), verpflichtet sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch dem andern Ehegatten (Art. 166 Abs. 3 ZGB). Mit anderen Worten kann sich ein Gläubiger für die Erfüllung seiner Forderung nach seiner Wahl an den Ehegatten, mit dem er das Geschäft geschlossen hat, oder an den andern Ehegatten oder an beide zugleich halten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Geschäfte für laufende oder übrige Bedürfnisse der Familie gemäss Art.