Die Gesuchstellerin beantragte vorinstanzlich eine Aufteilung der ehelichen Schulden zwischen den Ehegatten bzw. die Festlegung der Haftungsquote der Ehegatten im internen Verhältnis. Mangels anders lautenden Vorbringen unterstehen die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Ist der Güterstand wie vorliegend (noch) nicht aufgelöst (zu den Auflösungsgründen vgl. Art. 204 ZGB), verpflichtet sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch dem andern Ehegatten (Art. 166 Abs. 3 ZGB).