LGVE 1988 I Nr. 5). Unter Berücksichtigung der nicht geldwerten Leistungen und der eigenen Geldmittel legt der Eheschutzrichter nicht nur fest, was jeder Ehegatte in natura zu leisten, sondern auch wofür er selber aufzukommen hat. Sodann bestimmt der Richter analog zu Art. 173 ZGB jenen Betrag, den der eine Ehegatte dem andern zu erbringen hat, damit die veränderten Bedürfnisse auf beiden Seiten gleicherweise abgedeckt werden können (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 176 ZGB). Die Gesuchstellerin beantragte vorinstanzlich eine Aufteilung der ehelichen Schulden zwischen den Ehegatten bzw. die Festlegung der Haftungsquote der Ehegatten im internen Verhältnis.